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AGB

1. Geltung

1.1 Die Rechtsbeziehungen der Sanchez de la Cerda Bausachverständigen GmbH (im folgenden Sachverständiger genannt) und zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.

1.2 Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

2. Auftrag

2.1 Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

2.2 Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Wertermittlung, Beratung, Überprüfungen, Bewertung von Überprüfungen.

2.3 Gutachtensthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

3. Rechte und Pflichten

3.1 Die Gutachtenserstellung wird vom Sachverständigen stets nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen unparteiisch, objektiv und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

3.2 Der Sachverständige ist den Weisungen der Auftraggeber insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen oder seine Pflichten verletzen würden.

3.3 Durch die Beauftragung wird der Sachverständige gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Behörden, Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einzuholen und Nachforschungen anzustellen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen eine Vollmacht auszustellen.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für den Sachverständigen notwendigen gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4.2 Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen, die für das Gutachten von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung in Kenntnis gesetzt.

4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen.

5. Hinzuziehung von Dritten

5.1 Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung des Auftrages geeignete Hilfskräfte hinzuziehen.

5.2 Die Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Fachleuten bedarf nicht weiterer Zustimmung des Auftraggebers. Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und Ergebnisse eingeschalteter Fachleute oder weiterer Sachverständiger. Die Verwertung dieser Ergebnisse erfolgt ohne Gewähr.

6. Termine

6.1 Terminabsprachen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

6.2 Wird kein Termin vereinbart, so ist der Auftrag durch den Sachverständigen innerhalb angemessener Frist abzuschließen.

7. Urheberrecht

7.1 Der Sachverständige hat an dem von ihm angefertigten Gutachten ein Urheberrecht.

7.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur zu dem festgelegten Zweck verwenden. Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet.

8. Schweigepflicht

8.1 Der Sachverständige ist über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden oder bekanntgegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.

8.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.

8.3 Im übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

9. Vergütung

9.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des geltenden österreichischen Geb AG und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.

9.2 Neben der Vergütung der Tätigkeit hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen.

9.3 Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Ebenso ist der Sachverständige berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

9.4 Die volle Vergütung ist mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber bzw. bei Abschluss der beauftragten Tätigkeit fällig. Getätigte Vorauszahlungen sind in Abzug zubringen.

9.5 Die Vergütung des Sachverständigen kann pauschal vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Vergütung nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen festgelegten Stunden und Vergütungssätzen jeweils nach Zeitaufwand.

9.6 Wird der Sachverständige in Folge einer Beauftragung als Zeuge vor Gericht tätig, erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen.

9.7 Zu Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.

10. Zahlungen

10.1 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 6% mindestens aber der gesetzliche Zinssatz zu entrichten, sofern der Sachverständige nicht höhere Sollzinsen nachweist.

10.2 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

11. Haftung

11.1 Der Sachverständige haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

11.2 Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

11.3 Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Sachverständigen entsprechend von der Haftung frei.

11.4 Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist,haftet der Sachverständige auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrunde (also auch für außervertragliche Ansprüche und wegen Mängelfolgeschäden) - auf die Dauer von 1 Jahr, beginnend mit der Übergabe des Gutachtens oder sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachters beendet wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.

11.5 Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt• und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen.

11.6 Die Haftung des Sachverständigen ist beschränkt auf die Höhe der jeweilig geltenden Summe seiner Haftpflichtversicherung.

12. Kündigung

12.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die  Kündigung ist schriftlich zu erklären.

12.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert. Für den Auftraggeber stellte seinen wichtigen Grund dar, wenn die Bestellung des Sachverständigen durch die zuständige Bestellungsbehörde zurückgenommen wird oder wenn der Sachverständige grob gegen die ihm nach den Sachverständigenordnungen obliegenden Verpflichtungen verstößt.

12.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, Österreich.

14. Datenschutz

Die Zustimmung zu unseren AGB´s gilt auch gleichzeitig als Zustimmung zu unserer Datenschutzmitteilung.

15. Schlussbestimmungen

Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Wien, Februar 2022

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